Neue Entgeltregelung im KWald vorgestellt

Dr. Stefan Nüßlein vom Referat „Forstpolitik und Umwelt“ des StMELF stellte Vertretern des BDF die geplanten Neuregelungen zur Betriebsleitung und -ausführung (BL/BA) im Körperschaftswald zur Umsetzung des Beschlusses des Bayerischen Landtags vom 10.02.2022 vor.

Referatsleiter Dr. Stefan Nüßlein (4.v.l.) und Dr. Karin Höglmeier (2.v.l.) nach dem Gepräch mit den BDF-Vertretern (v.l.) Klaus Schreiber, Robert Nörr, Klaus Bernhart, Gregor Wobschall Bild: Brundke

Entgelt zur BL/BA

Nach dem Umsetzungsvorschlag des StMELF werden wie bisher – nun erhöhte – Entgelte je Hektar Holzbodenfläche und je Festmeter Hiebsatz berechnet. Abschläge gibt es, falls die Holzaufnahme und -verwertung über Dritte läuft oder Eigenleistungen von Rechteinhabern erfolgen. Gedeckelt werden soll der entgeltrelevante Hiebsatz auf 7 Fm/ha Holzboden. Der BDF regte hier den Bezug der 7 Fm nicht auf den Holzboden, sondern auf die i.r.B.-Flächen an.

Wegfallen sollen die Entgeltfreiheit für den ersten Fm des Hiebsatzes (NH), für a.r.B. Flächen, Nieder- oder Mittelwald, Schutzwald, Naturwaldreservate, Erholungswald (Art.12 bzw. Stufe 1) und Körperschaftswälder mit über 50 % Schutzwald. Der Ausgleich hierfür soll über den Mehrbelastungsausgleich erfolgen.

Durch die Koppelung an einen Index soll sichergestellt werden, dass kontinuierlich die Personalvollkosten erhoben werden.

Für Körperschaftswälder unter 5 ha werden weiterhin keine Entgelte erhoben. Diese Personalkosten fließen auch nicht in die Berechnung der Personalvollkosten mit ein.

Mehrbelastungsausgleich

Der bisherige Gemeinwohlausgleich soll in Form eines Mehrbelastungsausgleichs an alle Körperschaften über 5 Hektar gezahlt werden, da die Körperschaften höhere gesetzliche Standards zu erfüllen und damit höhere Belastungen als der Privatwald haben. Diese liegen einerseits in Gemeinwohlleistungen auf dem erhöhten Level der Vorbildlichkeit, anderseits in administrativen Voraussetzungen, die die Körperschaften hierzu verbindlich schaffen müssen (Einsatz qualifizierten Personals, Arbeiten nach Forstwirtschaftsplänen/Forstbetriebsgutachten usw.). Laut langjährigen Auswertungen des Testbetriebsnetzes liegen z.B. die Verwaltungsausgaben im Körperschaftswald durchschnittlich um 32 €/ha über denen des Privatwaldes.

Als Mehrbelastungsausgleich soll ein Grundbetrag je ha Holzboden gezahlt werden, der über dem bisherigen Gemeinwohlausgleich liegt. Zuschläge sind für Schutzwald gemäß Schutzwaldverzeichnis sowie Erholungswälder nach BayWaldG oder Waldfunktionsplan, Stufe 1 vorgesehen. Einen gestaffelten Zuschlag gibt es ferner für besonders ertragsschwache Wälder, gemessen an Hiebssatz und Kiefern- und/oder Laubholzanteil, da die Gemeinwohlleistungen dort nur zu geringeren Anteilen aus Holzerlösen abgedeckt werden können. Weitere Zuschläge für Biodiversitäts- und Klimaleistungen (z.B. ein CO2-Speicherzuschlag) wurden vom Ministerium bewusst nicht vorgeschlagen, da eine Honorierung hierfür derzeit durch den Bund erarbeitet wird bzw. Förderinstrumente schon bestehen (z. B. Vertragsnaturschutzprogramm Wald) und Doppelförderungen vermieden werden müssen.

Beihilfe- und Kartellrechtkonformität

Dr. Nüßlein betonte, wie wichtig eine beihilfe- und kartellrechtskonforme Lösung für alle Beteiligten sei. Der präsentierte Vorschlag sei hierauf intensiv überprüft worden. Große Spielräume für Änderungen sehe er daher nicht. Er bat dennoch, alle Änderungswünsche einzubringen und versprach eine gründliche Prüfung. Anschließend werde die Forstverwaltung dem Landtag berichten und in Abstimmung mit Finanz- und Innenministerium die Körperschaftswaldverordnung ändern. Er sicherte Übergangsfristen für die Umsetzung zu.

BDF: Berücksichtigung Wasser-, Naturschutz-, Erholungsleistungen

Die zentrale Bedeutung einer beihilfe- und kartellrechtskonformen Lösung wird auch vom BDF gesehen. Er regte allerdings an, den Grundbetrag in ausgewiesenen Wasserschutzgebieten und Wasserschutzgebieten nach Waldfunktionsplan sowie für Körperschaften mit einem Naturschutz- und/oder Erholungskonzept nach vorgegebenem Standard (z.B. Abnahme durch die Fachstelle Naturschutz) gestaffelt zu erhöhen. Hier entstehen für die Körperschaften ein nachgewiesener Mehraufwand und damit keine Probleme mit dem Beihilferecht.

Angesichts der bekanntermaßen hohen und zwischenzeitlich weiter gestiegenen Mehrbelastungen der kommunalen Forstbetriebe für das Allgemeinwohl und der weiterhin zunehmenden Belastungen zur Sicherung aller ökologischen und gesellschaftlichen Leistungen (Stichworte: Wasser, Erholung, biologische Vielfalt) erscheint es dem BDF angemessen, den vorgesehenen Grundbetrag von 10.- Euro je Hektar Holzboden generell auf 12.- bis 15.- Euro anzuheben.

Der BDF bedankt sich für die Beteiligung und das offene Gespräch. Der Austausch mit den betroffenen Verbänden wie Gemeindetag, Städtetag, Waldbesitzerverband, Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, Forstliche Dienstleister, IG BAU und dem BDF leistet einen wichtigen Beitrag zu einer Befriedung der Situation.

Seit der Forstreform 2003 setzt sich der BDF mit hohem Engagement dafür ein, die Wahlfreiheit der Kommunen für ihre Waldbewirtschaftung dauerhaft zu erhalten. Nachdem vor allen in den früheren Jahren der BDF und die Forstverwaltung bei diesem Thema unterschiedliche Positionen vertrat, wird nun ein tragfähiger Kompromiss gefunden und vor allem endlich Klarheit für alle Beteiligten geschaffen.