Reviervertretungen bei BaySF und FoV werden nun in E 11 eingruppiert
Zwei große Erfolge hat der BDF bei der Verbesserungen der Eingruppierungen von Reviervertretungen erzielt. Letztlich gehen diese verbesserten Eingruppierungen auf ein vom BDF erstrittenes Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen zurück. Dabei wurde einem als Revierleiter tätigen Förster, der sowohl ein forstliches Hochschulstudium als auch einen absolvierten Vorbereitungsdienst vorweisen konnte, eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 11 zugesprochen.
📷 Forstanwärterinnen und Forstanwärter bei einer BDF-Prüfungssimulation 2020. Falls sie als Reviervertretungen bei FoV oder BaySF eingesetzt werden, profitieren sie von den Bemühungen des BDF © BDF
BDF-Erfolg in der Bayerischen Forstverwaltung (BayFoV):
Unbefristet Beschäftigte im Revierdienst oder in Sonderbereichen, bei denen der Schwerpunkt auf Tätigkeiten liegt, für deren Ausübung die im Vorbereitungsdienst vermittelten Fachkenntnisse und praktischen Erfahrungen benötigt werden, erhalten in der Forstverwaltung seit diesem Frühjahr E 11.
Befristet Beschäftigte zur ausschließlichen Unterstützung im Revierdienst mit Vorbereitungsdienst sowie sonstige befristet Beschäftigte mit mehr als 33 % Tätigkeiten, für die die im Vorbereitungsdienst vermittelten Fachkenntnisse und praktischen Erfahrungen erforderlich sind, werden ebenfalls in E 11 eingruppiert.
BDF-Erfolg in den Bayerischen Staatsforsten (BaySF)
Die Bayerischen Staatsforsten wollen zukünftig neu eingestellte Försterinnen und Förster der QE 3 in der Regel in E 11 eingruppieren. Damit steigt nicht nur das Einstiegsgehalt gegenüber der bisherigen Eingruppierung in E 10, auch die Stufenentwicklung innerhalb der Entgeltgruppe verbessert sich.
Bisher erfolgte eine Höhergruppierung erst nach Übertragung einer festen Revierleitungsstelle. Durch den demographischen Wandel erhöhen sich auch in den BaySF Personalwechsel sowie krankheits- und familienbedingte Vertretungs- und Unterstützungsfälle. Viele neu eingestellte Försterinnen und Förstern der 3. QE übernehmen daher inzwischen regelmäßig Aufgaben der Revierleitung, ohne dass sie diese höherwertigen Aufgaben dauerhaft übertragen bekommen haben. Die BaySF gehen daher inzwischen von einer dauerhaften und überwiegenden Übertragung dieser höherwertigen Aufgaben aus. Eine einzelfallweise Prüfung ist aus tarifrechtlichen Gründen allerdings immer notwendig.
In den nächsten Monaten überprüfen die BaySF nach eigenen Angaben, ob die noch in E 10 eingruppierten Försterinnen und Förster die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nach E 11 erfüllen. In diesem Falle soll eine rückwirkende Höhergruppierung zum 01.07.2024 erfolgen.
Weiterhin nach E 10 (bzw. auch E 9b) werden nach Angabe des Unternehmens Beschäftigte eingruppiert, die überwiegend für Einsatzleitertätigkeiten oder sonstige Unterstützungsleistungen eingestellt werden, die nicht das Aufgabenspektrum der Revierleiteraufgaben erfüllen (z. B. Bachelor-Absolventen ohne Vorbereitungsdienst etc.).