KFZ-Entschädigung und Dienstwagen aus steuerlicher Sicht

Regelungen der Bayerischen Staatsforsten (BaySF)

Nutzung privater PKW

In Bayern wird seit 2023 für dienstlich notwendige Fahrten mit dem privaten PKW aus triftigen Gründen eine Wegstreckenentschädigung von 40 Cent je Kilometer (ohne triftige Gründe von 25 Cent) und ein Zuschlag für Fahrten auf unbefestigten Forststrecken von 3 Cent je Kilometer, nach dem Bayerischen Reisekostengesetz gewährt.
Um den Besonderheiten des forstlichen Außendienstes gerecht zu werden, hat die BaySF hierzu ergänzende allgemeine Richtlinien (z.B. Nutzung eines Fahrtenbuchs, Aufwandvergütung nach Art. 18 BayRKG) erlassen.

Reine Dienstwagen

Die Dienstherren stellen immer häufiger reine Dienstwagen zur Verfügung.
Diese müssen beantragt und im Haushalt eingeplant werden. Sie sind erst ab der Dienststelle für Einzelpersonen (Persönliche Dienstfahrzeuge zur reinen dienstlichen Nutzung) oder eine Gruppe nutzbar. Ein Fahrtenbuch ist zu führen.
Dabei stehen nur die Typen „kleines wendiges Allradfahrzeug“ und „Pick-Up 4×4“ zur Auswahl. Die Kosten des Arbeitsweges vom Wohnort zur Dienststelle können steuerlich angesetzt werden.

Dienstwagen mit privater Nutzung (BaySF)

Die Bayerischen Staatsforsten stellen für eine, in der KFZ-Richtlinie bezeichnete Gruppe (Außendienst), Persönliche Dienstwagen mit privater Nutzung zur Verfügung. Dabei wird davon ausgegangen, dass die dienstliche Nutzung mehr als die Hälfte der gefahrenen Kilometer ausmacht. Das zu zahlende Nutzungsentgelt von 1 % bemisst sich nach dem Bruttolistenpreis der entsprechenden Fahrzeugausstattung, nicht nach dem Einkaufspreis der BaySF. Der Zustand und Wert des Fahrzeugs werden jährlich kontrolliert und nach normalerweise drei Jahren durch ein DEKRA Gutachten ermittelt. Bei Unfällen kann es zu einer Selbstbeteiligung kommen.

Zusätzlich zum 1 %-Entgelt wird entsprechend der Entfernung des Wohnsitzes zur Tätigkeitsstätte ein Zuschlag von 0,03 % je Kilometer vom Bruttolistenpreis erhoben; bei doppelter Haushaltsführung sind es ab der zweiten Familienheimfahrt je Woche 0,002% je Kilometer vom Bruttolistenpreis.

In der Regel ist der schriftlich festgelegte Dienstsitz die erste Tätigkeitsstätte. Der Beschäftigte legt sich grundsätzlich für einen Zeitraum von drei Jahren fest. An Typen sind zusätzlich Fahrzeuge der Kompaktklasse, wie z.B. der Caddy oder der Intermediate-Klasse, wie z.B. der Oktavia möglich.

Bei Bereitstellung eines persönlichen Dienstfahrzeugs entfällt grundsätzlich die Erstattung von Fahrkosten. Der Hundetransport ist ausschließlich in abgeschlossenen Transportbehältnissen vorgesehen. Die Dienstfahrzeuge sind werterhaltend zu pflegen. Die BaySF trägt grundsätzlich alle für die Haltung und Bewirtschaftung entstehenden Kosten der Dienstfahrzeuge, auch den Rundfunkbeitrag. Als Dienstfahrten gelten alle Fahrten von BaySF-Beschäftigten, die betrieblich veranlasst sind inklusive Jagdfahrten, sofern die Beschäftigten zur Jagdausübung verpflichtet sind.

Dienstwagen in der freien Wirtschaft

In der Wirtschaft stellen eingesetzte Firmenwagen mit Privatnutzung einen geldwerten Vorteil für die Selbständigen oder Arbeitnehmer dar, der mit 1 % des Bruttolistenpreises als Lohnerhöhung versteuert und zur Sozialversicherung gerechnet werden muss. Ein Fahrtenbuch ist möglich, es wird aber überwiegend darauf verzichtet. Für rein batteriebetriebene oder Plug-in-Hybrid Fahrzeuge reduziert sich der Ansatz des geldwerten Vorteils auf 0,5 % des Bruttolistenpreises. Auch hier erhöht sich der monatliche Wert für den Kilometer zwischen Wohnung und Betriebsstätte um 0,03% des Bruttolistenpreises.

 

Bernd Lauterbach